Bayrisches Versammlungsgesetz
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Gesetzgebungsverfahren
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Föderalismusreform (gültig ab 1.9.2006) => Versammlungsrecht Ländersache
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11.3.08 Gesetzentwurf „eines bayrischen Versammlungsgesetzes“
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16.7.08 Verabschiedung Landtag (100 ja/45 nein)
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1.10.08 Inkrafttreten
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Inhalt
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Gliederung: 28 Artikel, 3 Abschnitte
- Grundrecht
- Regelungen
- Sanktionen
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- ab zwei Personen zur öffentlichen Meinungsbildung
- “Art. 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.” -
Artikel 7 Uniformierungs- und Militanzverbot
- Eindruck von Militanz, Gewaltbereitschaft, einschüchterne Wirkung
- “Art. 7 Uniformierungsverbot, Militanzverbot
(2) Es ist verboten, an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein Teil hier-von nach dem äußeren Erscheinungsbild
1. paramilitärisch geprägt wird oder
2. sonst den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt
und dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.”
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Artikel 9 Datenerhebung, Bild und Tonaufnahmen
- Erhebung persönlicher Daten, Bild- +Tonaufnahmen bei Gefahr für öffentliche Sicherheit/Ordnung
- Übersichtsaufnahmen/Übersichtsaufzeichnungen (müssen nicht gelöscht werden, falls für Auswertung polizeitaktische Vorgehen wichtig)
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Artikel 10-12 Versammlung in geschlossenen Räumen
- erhebliche Einschränkungen (Leiter, Ordner, Verbot/Auflösung)
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Artikel 13 Anzeige- Meldepflicht
- umfangreich (Ort, Zeit, Ende, Thema, Teilnehmer, Ablauf, mitgeführte Gegenstände, persönliche Daten)
- 4 Tage vorher
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Artikel 15 Beschränkung Verbot Auflagen
- Verbot schon wenn öffentliche Ordnung gefährdet (Behörde)
- Rechte Dritter unzumutbar beeinträchtigt
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Artikel 20/21 Straf- und Bußgeldvorschriften
- polizeilich gemeldeter Demonstrationsleiter (Verantwortung, geeignete Maßnahmen im Vorfeld)
- “Art. 20 Strafvorschriften
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1 oder 3 keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder die Versammlung nicht oder nicht rechtzeitig für beendet erklärt,
2. entgegen Art. 4 Abs. 4 Satz 3 Ordner verwendet,
3. entgegen Art. 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Uniform, ein Uniformteil oder ein gleichartiges Kleidungsstück trägt,” - “Art. 21 Bußgeldvorschriften
(1) Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer
1. entgegen Art. 3 Abs. 3
a) nicht öffentlich einlädt oder bekannt
b) Ort, Zeit, Thema oder den Namen des einer Versammlung nicht angibt,
3. als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 5 Satz 2 Polizeibeamten keinen oder keinen angemessenen Platz einräumt,
5. entgegen Art. 5 Abs. 3 sich nicht unverzüglich entfernt,
6. entgegen Art. 8 Abs. 1 eine Versammlung stört,”
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- Auswirkungen
- Risiko
- Demoleiter Strafrecht
- Demoteilnehmer
- Ermessensspielraum Behörde
- Flugblattverteilung anmelden
- Auflagen für nichtöffentliche Versammlungen
- Literatur

