bayrisches Versammlungsgesetz

Bayrisches Versammlungsgesetz

  1. Gesetzgebungsverfahren

    • Föderalismusreform (gültig ab 1.9.2006) => Versammlungsrecht Ländersache

    • 11.3.08 Gesetzentwurf „eines bayrischen Versammlungsgesetzes“

    • 16.7.08 Verabschiedung Landtag (100 ja/45 nein)

    • 1.10.08 Inkrafttreten

  2. Inhalt

    • Gliederung: 28 Artikel, 3 Abschnitte

      1. Grundrecht
      2. Regelungen
      3. Sanktionen
    • Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    • ab zwei Personen zur öffentlichen Meinungsbildung
    • “Art. 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
      (1) Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.”
    • Artikel 7 Uniformierungs- und Militanzverbot

    • Eindruck von Militanz, Gewaltbereitschaft, einschüchterne Wirkung
    • “Art. 7 Uniformierungsverbot, Militanzverbot
      (2) Es ist verboten, an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein Teil hier-von nach dem äußeren Erscheinungsbild
      1. paramilitärisch geprägt wird oder
      2. sonst den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt
      und dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.”
    • Artikel 9 Datenerhebung, Bild und Tonaufnahmen

    • Erhebung persönlicher Daten, Bild- +Tonaufnahmen bei Gefahr für öffentliche Sicherheit/Ordnung
    • Übersichtsaufnahmen/Übersichtsaufzeichnungen (müssen nicht gelöscht werden, falls für Auswertung polizeitaktische Vorgehen wichtig)
    • Artikel 10-12 Versammlung in geschlossenen Räumen

    • erhebliche Einschränkungen (Leiter, Ordner, Verbot/Auflösung)
    • Artikel 13 Anzeige- Meldepflicht

    • umfangreich (Ort, Zeit, Ende, Thema, Teilnehmer, Ablauf, mitgeführte Gegenstände, persönliche Daten)
    • 4 Tage vorher
    • Artikel 15 Beschränkung Verbot Auflagen

    • Verbot schon wenn öffentliche Ordnung gefährdet (Behörde)
    • Rechte Dritter unzumutbar beeinträchtigt
    • Artikel 20/21 Straf- und Bußgeldvorschriften

    • polizeilich gemeldeter Demonstrationsleiter (Verantwortung, geeignete Maßnahmen im Vorfeld)
    • “Art. 20 Strafvorschriften
      (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
      1. entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1 oder 3 keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder die Versammlung nicht oder nicht rechtzeitig für beendet erklärt,
      2. entgegen Art. 4 Abs. 4 Satz 3 Ordner verwendet,
      3. entgegen Art. 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Uniform, ein Uniformteil oder ein gleichartiges Kleidungsstück trägt,”
    • “Art. 21 Bußgeldvorschriften
      (1) Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer
      1. entgegen Art. 3 Abs. 3
      a) nicht öffentlich einlädt oder bekannt
      b) Ort, Zeit, Thema oder den Namen des einer Versammlung nicht angibt,
      3. als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 5 Satz 2 Polizeibeamten keinen oder keinen angemessenen Platz einräumt,
      5. entgegen Art. 5 Abs. 3 sich nicht unverzüglich entfernt,
      6. entgegen Art. 8 Abs. 1 eine Versammlung stört,”
  3. Auswirkungen
    • Risiko
    • Demoleiter Strafrecht
    • Demoteilnehmer
    • Ermessensspielraum Behörde
    • Flugblattverteilung anmelden
    • Auflagen für nichtöffentliche Versammlungen
  4. Literatur